Kurzfakten: Corona-Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige


Gerade viele Soloselbständige und kleine Unternehmen stehen wegen der Corona-Pandemie vor existentiellen Problemen. Die Bundesregierung hat deshalb am Montag, den 23.03.2020, Eckpunkte für unbürokratische und schnelle Zuschüsse (keine Darlehen) für diese Betroffenen beschlossen, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Das Programm hat ein Volumen von bis zu 50 Mrd. Euro und deckt einen substantiellen Anteil der mehr als drei Millionen Selbständigen und Kleinstunternehmen in Deutschland ab.

Antragsberechtigte sind Soloselbstständige, Freiberufler und kleine Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten.

Die Soforthilfe dient der raschen Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen, wenn in Folge der Corona-Krise akute Liquiditätsengpässe überbrückt werden müssen.

  • Unternehmen bzw. Selbständige mit bis zu 5 Beschäftigten (in Vollzeitäquivalenten - VZÄ) können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen
  • Unternehmen bzw. Selbstständige mit bis zu 10 Beschäftigten (VZÄ) einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.

Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein anspruchsvolles und bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein - Falschangaben führen zu entsprechenden Konsequenzen.


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Alle Informationen zu dem Corona-Soforthilfeprogramm


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